Hier informieren wir über die aktuell gültigen Beiträge und die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins.
Beiträge
Gemäß § 5 der Satzung des Turnvereins Nellingen wird die Höhe der Mitgliedsbeiträge für den Verein und seine Abteilungen von der Delegiertenversammlung beschlossen. Jede Beitragsänderung wird erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Der § 2 der Geschäftsordnung regelt die Erhebung der jährlichen Beiträge, die sich aus Aufnahmegebüren, Vereins- und Abteilungsbeiträgen zusammensetzen.
Jährliche Mitgliedsbeiträge
Erwachsene |
168,- € |
Kinder/Jugendliche/Schüler |
120,- € |
Rentner |
120,- € |
Versehrte/Herzsport/Rehasport |
84,- € |
Familien |
300,- € |
Die MItgliedsbeiträge werden im Detail in § 2, Absatz 2 der Geschäftsordnung geregelt. Obenstehende Mitgliedsbeiträge gültig ab 01.01.2024.
Jährliche Abteilungsbeiträge
Badminton |
keine |
Basketball, jedes Abteilungsmitglied |
36 € |
Fussball, nur jeder aktive Jugendspieler |
36 € |
Handball, jedes Abteilungsmitglied |
36 € |
Herzsport mit GKV-Zuschuss |
48 € |
Herzsport ohne GKV-Zuschuss |
120 € |
Leichtathletik |
keine |
Schwimmen, jedes Abteilungsmitglied |
36 € |
Ski |
keine |
Taekwondo, Kinder/Jugendliche |
60 € |
Taekwondo, Azubis/Erwachsene |
96 € |
Tennis, Kinder/Jugendl./Studenten/Azubis |
72 € |
Tennis, Erwachsene |
138 € |
Tennis, Ehepaare |
195 € |
Tennis, Ehepaare mit 1 Kind |
238 € |
Tennis, Ehepaare mit 2 Kindern |
276 € |
Tennis, Passive Mitglieder |
69 € |
Tischtennis |
keine |
Turnen, Kinder/Jugendliche bis 18 Jahren |
36 € |
Turnen als Leistungssport |
600 € |
Die Abteilungsbeiträge werden im Detail in § 2, Absatz 3 der Geschäftsordnung geregelt. Teilweise werden Abteilungsbeiträge monatlich/halbjährlich erhoben.
Einmalige Aufnahmegebühren
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10% eines jährlichen Mitgliedsbeitrag (ohne Abteilungsbeitrag).
Die Aufnahmegebühr wird im Detail in § 2, Absatz 1 der Geschäftsordnung geregelt.
TV Nellingen 1893 e.V. - SATZUNG
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Turnverein Nellingen 1893 e.V. und hat seinen Sitz in Ostfildern-Nellingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen a. N. eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit, und zwar sowohl Leistungs- und Wettkampfsport, als auch Breiten- und Freizeitsport sowie die freie Jugendarbeit für die Allgemeinheit, zu betreiben und zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
- Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Etwaige Entschädigungen regelt §20 der Satzung.
- Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände mit allen Gliederungen. Er kann darüber hinaus Mitglied und Gesellschafter aller seinem Zweck entsprechenden Organisationen sein. Der Verein anerkennt die Satzungen und Ordnungen aller Verbände und Organisationen, in denen er Mitglied ist als für ihn und seine Mitglieder verbindlich.
§ 3 Beteiligungen
Der Verein kann sich an Institutionen unterschiedlicher Rechtsformen beteiligen oder diese selbst gründen, sofern die Beteiligung oder Gründung nicht im Gegensatz zum Zweck des Vereins bzw. zur Satzung steht.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
- Der Verein setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Mitglieder, welche zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von satzungsgemäßen Beitragszahlungen befreit. Die Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrungsordnung.
- Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle des TV Nellingen zu richten ist. Ebenfalls kann die Mitgliedschaft über das Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars auf der Webseite des TV Nellingen beantragt werden.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Das Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars auf der Webseite des TV Nellingen ist von den gesetzlichen Vertretern auszuführen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen
- Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen.TV Nellingen 1893 e.V.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, zu zahlen sind
- eine Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein
- ein Jahresbeitrag
- Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Die Abteilungen des Vereins sind in Absprache mit dem Vorstand berechtigt, zusätzliche Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese müssen von der Delegiertenversammlung des Vereins bestätigt werden.
- Die Fälligkeit des Vereinsbeitrages sowie der Abteilungsbeiträge wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Bei Aufnahmen ist vom Beginn des Monats an der Beitrag zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde. Außerdem werden Aufnahmebeiträge erhoben.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Die Delegiertenversammlung muss der Erhebung einer Zulage zustimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Alle Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Der Vorstand kann auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreien.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe verbindlich.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensieht.
- Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des beim WLSB bestehenden Sportversicherungsvertrages.
- Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussions- und, Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen.
- Jedes über 16 Jahre alte, aber noch nicht volljährige Mitglied ist, außer zum Vorstandsmitglied und außer zur Führung von Kassengeschäften, in alle Ämter wählbar.
- Bei Jugendversammlungen haben alle über 14 Jahre alten Mitglieder aktives und passives Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen der für die Mitgliedschaft relevanten persönlichen Daten schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 7) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- freiwilliger Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und an dessenmVermögen. Davon sind Darlehensverträge des Mitglieds an den Verein nicht betroffen.
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Austritt kann ebenfalls über das Ausfüllen und Versenden einer Online-Kündigungsmöglichkeit auf der Webseite des TV Nellingen erfolgen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend.
Der Austritt aus einer beitragspflichtigen Abteilung ist schriftlich zu erklären, die genauen Kündigungsfristen zum Austritt aus der Abteilung regelt die Geschäftsordnung. Nach dem Austritt aus einer beitragspflichtigen Abteilung ist ab diesem Zeitpunkt keine Teilnahme am Sportbetrieb in dieser Abteilung möglich.
Die Kündigung muss von Seiten des Vereins zur Gültigkeit bestätigt werden.
- Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.TV Nellingen 1893 e.V.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (insbesondere Vereins- oder Abteilungsbeitrag, Umlage) trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist
- die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane wiederholt nicht befolgt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Ältestenrat eingereicht werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der Hauptausschuss
- die Jugendversammlung
- der Ältestenrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.
Sie ist zuständig für
- Auflösung des Vereins
- Änderung des Vereinszwecks
§ 10 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Abteilungen, den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern, sowie den Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt, so ist dieser bei der Delegiertenversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
- Jede Abteilung erhält für je angefangene 50 Mitglieder (einschließlich Kinder und Jugendliche) einen Delegierten. Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist die B-Meldung an den WLSB. Jede Abteilung erhält mindestens zwei Delegierte, einschließlich des jeweiligen Abteilungsleiters. Eine Abteilung darf jedoch nicht mehr als ein Viertel der Delegierten stellen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, der Delegiertenversammlung beizuwohnen, es ist dort jedoch nicht stimmberechtigt.
- Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- die Genehmigung der Jahresrechnung und der Vereinsvermögensaufstellung des Finanzreferenten;
- die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse;
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- die Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge und die Bestätigung der Abteilungsbeiträge;
- die Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter;
- die Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendsprecher des Vereins;
- die Bildung und Aufhebung von Abteilungen;
- Erlass und Änderung von Satzung und Erlass sowie Kenntnisnahme von Ordnungen (siehe auch §22)
- Beschlüsse über die Beteiligung an oder Gründung von anderen Gesellschaften / Institutionen. Ein Beschluss, der die Beteiligung oder Gründung betrifft, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.
- Beschlüsse über eine Fusion oder Verschmelzung mit anderen Vereinen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Erfolgt im Zuge einer Fusion oder Verschmelzung eine Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig (vgl. § 9)
- Soweit der Verein alleiniger Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ist, hat die Delegiertenversammlung bezüglich dieser Gesellschaften folgende Aufgaben:
- Wahl des Aufsichtsgremiums der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des gewählten Aufsichtsgremiums
- Fassung von Gesellschafterbeschlüssen
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, soweit ein Wirtschaftsplan nach der Geschäftsordnung oder aufgrund Satzung / Gesellschafterbeschluss aufgestellt wird.
- Soweit der Verein nicht alleiniger Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ist kann die Delegiertenversammlung mittels Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die selbständige Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise, zeitlich begrenzt oder unbegrenzt dem Vorstand widerruflich übertragen. Der Vorstand ist an Weisungen gebunden. Erfolgt keine Übertragung, so nimmt die Delegiertenversammlung die Gesellschafterrechte wahr.
§ 11 Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder- und Delegiertenversammlung
- Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss bis spätestens 30.4. des neuen Jahres eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, sofern über Fragen gemäß § 9 entschieden werden soll. Ist dies nicht der Fall, so findet bis zum 30.4. des Geschäftsjahres die ordentliche Delegiertenversammlung statt.
- Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen oder Delegiertenversammlungen einberufen.
- Zeitpunkt und Tagesordnung
I. Delegiertenversammlung
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand hat mindestens 4 Wochen vor der angesetzten Versammlung durch fristgemäßes Absenden an
die von den Abteilungen genannten E-Mail-Adressen der Delegierten der Abteilung
und
die von den Abteilungsleitern bekannten E-Mail-Adressen
und
an die von den Vorständen bekannten E-Mail-Adressen
und
an die von den Ehrenmitgliedern und den Ehrenvorsitzenden bekannten E-Mail-Adressen
und
an die E-Mail-Adresse des Geschäftsführers
zu einer Versammlung einzuladen.
Zusätzlich können die Vereinsmitglieder persönlich eingeladen werden
Die Delegiertenliste muss von der jeweiligen Abteilung spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Darin müssen die Vor- und Nachnamen sowie die aktuellen E-Mail-Adressen der Delegierten der Abteilung aufgeführt werden.
II. Mitgliederversammlung
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand hat mindestens 4 Wochen vor der angesetzten Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung in den Esslinger Tageszeitungen und in dem Amtsblatt der Stadt Ostfildern zu der Versammlung einzuladen. Zusätzlich können die Vereinsmitglieder persönlich eingeladen werden.
- Auf Verlangen mindestens des zehnten Teils der stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, welche innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang abzuhalten ist. Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden und sich auf die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung laut §9 beziehen.
- Anträge zur Mitglieder- oder Delegiertenversammlung können außer vom Vorstand und den Ausschüssen von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der angesetzten Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
- Anträge die später eingehen, können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge, weiche die Änderung der Satzung bezwecken, sind unzulässig.
- Abänderungsanträge zu Tagesordnungspunkten sowie kleinere Anfragen können noch in der Versammlung selbst eingebracht werden.
- Die Mitglieder- und die Delegiertenversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen bzw. geleitet.
- Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
- Zu jedem Tagesordnungspunkt erhält jeweils der Berichterstatter als erster und als letzter Redner das Wort. An der Aussprache kann sich jedes Mitglied beteiligen; das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeidungen erteilt. Auf Antrag kann die Versammlung die Redezeit beschränken. Anträge auf Schluss der Debatte können außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen gestellt werden, jedoch nur von Mitgliedern, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so können außer den bereits vorgemerkten Rednern nur noch ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sprechen.
- Versammlungsteilnehmer, welche die Ordnung stören, können vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen oder bei schweren Verstößen von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden.
- Erledigte Anträge und Tagesordnungspunkte können nur dann nochmals behandelt werden, wenn es 2/3 der in einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten verlangen.
- Die Beschlussfähigkeit und der Geschäftsgang von Ausschusssitzungen und von Abteilungsversammlungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Durchführung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung in alternativer Form.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz mittels eines audio-visuellen Systems, bei der die Abstimmung innerhalb des Systems per Teilnehmerumfrage auch in geheimer Form möglich ist. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilnehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebenen Post bzw. E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter folgender E-Mail-Adresse des Vereins Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins An der Akademie 4, 73760 Ostfildern ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
- Die Bestimmungen in Absatz (1) bis (3) gelten sinngemäß für alle anderen Gremien des Vereins, die in der Satzung oder in Ordnungen festgelegt sind und deren Vorsitzenden, wobei diese auch im Wege einer Audio-(Telefon-)Konferenz (auch in Verbindung mit einer Bildschirm-Präsentation) durchgeführt werden können.
§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern. Sie sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt, längstens bis zur Vornahme von Neuwahlen. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
- Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder können allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins und seiner Abteilungen mit Stimmrecht beiwohnen.
- Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit in die Tätigkeit aller Ausschüsse und Abteilungen Einblick zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
- Die Zuständigkeit im Innenverhältnis regelt im Einzelnen die Geschäftsordnung.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins gemäß der Geschäftsordnung.
- Der Vorstand behält seine Beschlussfähigkeit auch bei (vorübergehender) Nichtbesetzung eines Ressorts.
§ 14 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 15 Der Hauptausschuss
- Dem Hauptausschuss gehören an:
- die Ehrenvorsitzenden
- die Mitglieder des Vorstandes
- der hauptamtliche Geschäftsführer
- die Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter
- der Jugendvorstand
- der Festwart
- der Schriftführer
- der Pressereferent
- Der Geschäftskreis wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Die Jugendversammlung
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann drei Kalenderwochen vor der entsprechenden Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Vereins eine Jugendversammlung stattzufinden.
- Diese wird vom Jugendreferenten des Vereins einberufen. Er führt den Vorsitz in dieser Versammlung.
- Für Einladungen und Durchführung der Versammlung gilt § 10 sinngemäß. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Die Zuständigkeit ist in der Jugendordnung geregelt.
§ 17 Der Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus sechs Mitgliedern, welche durch die Delegiertenversammlung gewählt werden sowie dem oder den Ehrenvorsitzenden.
- Die Mitglieder sollen mindestens 50 Jahre alt sein und durch Persönlichkeit und Kenntnis des Vereinsgeschehens in der Lage sein, die diesem Ausschuss zukommenden Aufgaben zu erfüllen.
- Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
- Beantragung und Zuerkennung von Ehrungen der Verbände und des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand gemäß der Ehrungsordnung.
- Mithilfe bei der Führung des Vereinsarchivs
- Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, soweit diese durch Vorstand und Hauptausschuss nicht beigelegt werden können.
- Entscheidung über einen Berufungsantrag eines ausgeschlossenen Mitglieds gem. § 7 Nr. 4
- Ehrung verstorbener Mitglieder in Absprache mit dem Vorstand
- Beratung von Änderungen bzw. Neuaufstellung von Satzungen und Geschäftsordnung
- Wahrnehmung von Jubiläen von Mitgliedern und anderen Organisationen
- Organisation und Durchführung von Seniorenveranstaltungen
- Betreuung von Liegenschaften des Vereins
§ 18 Fachausschüsse
- Zur Entlastung des Vorstandes können Fachausschüsse durch Vorstand oder Hauptausschuss gebildet werden.
- Den Vorsitz führt der zuständige Referent des Vorstandes.
- Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche, wie in der Geschäftsordnung geregelt, in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, des Vorstandes und des Hauptausschusses zu beachten.TV Nellingen 1893 e.V.
§ 19 Abteilungen
- Die Abteilungen sind die Träger der sportfachlichen Arbeit. Sie werden im Rahmen der Richtlinien und Ordnungen der Mitglieder- und Delegiertenversammlung und des Hauptausschusses eigenverantwortlich geleitet, unter Berücksichtigung der gemeinnützigen Ziele des Vereins. Für rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
- Zur Koordinierung der Abteilungstätigkeit sollen Abteilungsausschüsse gegründet werden.
- Den Abteilungsausschüssen sollen mindestens angehören:
- Abteilungsleiter
- Stellvertreter
- Sportwart bzw. Spielleiter
- Kassenwart
- Jugendleiter
- Schriftführer
- Pressewart
- Festwart
- Jugendsprecher
- Alle Kassengeschäfte sind über die Hauptkasse des Vereins abzuwickeln.
- Jede Abteilung hat für das bevorstehende Kalenderjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen.
§ 20 Geschäftsstelle
- Die Geschäftsstelle hat alle Organe des Vereins zu entlasten.
- Der Vorstand regelt im Einzelnen die Aufgaben der Geschäftsstelle.
- Die Geschäftsstelle unterliegt der Aufsicht des Vorstandes.
§ 21 Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Organe
- Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung und/oder Aufwandsentschädigung im Sinne von §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine Vergütung und/oder Aufwandsentschädigung im Sinne von §3 Nr.26a EStG und über die Höhe der Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand gemeinsam mit dem Hauptausschuss.
§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen
Zur Veröffentlichung seiner Bekanntmachungen bedient sich der Verein der Esslinger Tageszeitungen und des Amtsblattes der Stadt Ostfildern.
§ 23 Satzung und Ordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen können durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung erfolgen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die § 9 und § 23 betreffen. Anträge zu Satzungsänderungen und Neuaufstellungen von Ordnungen sind fristgerecht von Ausschüssen oder von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern einzubringen. Die Aufstellung und Änderung von Ordnungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Satzungsänderungen, welche eine Änderung des Vereinszwecks zur Folge haben, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Die Änderung der Satzung ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
- Die Delegiertenversammlung ist für den Erlass von Ordnungen zuständig, Ergänzungen und Änderungen erfolgen durch den Vorstand und sind der Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu unterbreiten. Die Jugendordnung wird durch die Vereinsjugend ergänzt und geändert, die Ehrungsordnung durch den Ältestenrat. In beiden Fällen sind Ergänzungen und Änderungen durch den Vorstand zu bestätigen.
§ 24 Auflösung des Vereins
- Der Verein löst sich auf, wenn die Mitgliederzahl unter 7 herabsinkt oder wenn nach Beratung in 2 aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen 4/5 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen.
- Die Auflösung ist dem Amtsgericht zur Löschung im Vereinsregister anzumelden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, geht das Vereinsvermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten treuhänderisch in das Vermögen der Stadt Ostfildern über. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke so lange zu verwalten, bis sich in Nellingen wieder ein steuerbegünstigter Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat, bildet. Danach hat die Stadt das verwaltete Vermögen letzterem auszuhändigen.
- Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
In Ergänzung der Satzung wird zur besseren Transparenz der Geschäftsgänge diese
GESCHÄFTSORDNUNG
erstellt.
§ 1 Aufnahme
- Der schriftliche Antrag ist auf besonderem Vordruck an die Geschäftsstelle zu richten.
- Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen.
- Die Aufnahme erfolgt in jedem Falle mit dem 1. des Monats, in welchem die Antragstellung erfolgt.
- Aufnahmesperren: Der Vorstand kann im Einvernehmen mit den Abteilungen und Fachausschüssen für einzelne Gruppen oder für Sportarten Aufnahmesperren ganz oder teilweise beschließen.
- Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied bzw. die zahlungspflichtige Person erhält ein Begrüßungsschreiben, in dem Informationen zu den ersten Gebühren und Zahlungsmodalitäten genannt sind (siehe hierzu auch §2 Abs. 4 der Geschäftsordnung).
- Satzung und Ordnungen können über die Internetseite des Vereins oder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 2 Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträge, Beitragsklassen, Umlagen, Mahngebühren
Die Aufnahmegebühren, Vereinsbeiträge, Beitragsklassen und Umlagen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beträge treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird.
- Aufnahmegebühren
1.1 Die Aufnahmegebühren betragen je Aufnahmevorgang 10 % des entsprechenden Jahresbeitrages (ohne Abteilungsbeitrag). Besteht bereits eine Mitgliedschaft in der Familie, so wird ein zusätzliches Familienmitglied belastet wie ein entsprechendes Einzelmitglied. Werden mehrere Familienmitglieder gleichzeitig aufgenommen, wird max. der Aufnahmebeitrag nach dem Familienbeitrag berechnet.
1.2 Bei Übergang eines Jugendlichen in die Beitragsgruppe als Einzelmitglied oder beim Ausscheiden aus der Gruppe des Familienbeitrages als Einzelmitglied werden keine weiteren Gebühren zur Umgruppierung erhoben.
- Vereinsbeiträge
2.1 Beitragsgruppen
Die Beiträge gliedern sich in 5 Gruppen.
a) Kinder, Jugendliche (bis einschließlich des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird), Schüler, Auszubildende und Studenten (bis zu 27. Lebensjahr), sowie Rentner.
b) Herz- und Rehabilitationssportler. Personen mit Schwerbehindertenausweis (mind. 50%) fallen ebenfalls unter Gruppe b).
c) Einzelmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
d) Familienbeitrag für Eltern bzw. Elternteile und Kinder bzw. Jugendliche, soweit diese in Hausgemeinschaft leben.
i. Jugendliche werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres beitragspflichtig nach Beitragsklasse c).
ii. Davon ausgenommen sind Schüler, Auszubildende und Studenten, die bis zum 27.Lebensjahr im Familienbeitrag eingeschlossen bleiben.
e) Auswärtige; Bei Mitgliedern, die aus beruflichen oder persönlichen Gründen länger als 2 Jahre in einer großen Entfernung zum Vereinssitz vorübergehend oder auf Dauer wohnen und ihre Mitgliedschaft erhalten wollen, wird der Beitrag auf 50% der Sätze nach Gruppe a-d auf Antrag reduziert.
2.2 Nachweispflicht
a) Für die Einstufung in die Beitragsklassen liegt die Nachweispflicht im Einzelnen bei den Mitgliedern (Studentenausweis, Schülerausweis, Ausbildungsnachweis, usw. )
b) Dies gilt auch für den Fall, dass bei Anforderung des Einzelbeitrages Gruppe d 1 nicht zutrifft, sondern nach d - ii) zu verfahren wäre.
- Abteilungsbeiträge
1. Die Abteilungen sind vor der Erhebung von Abteilungsbeiträgen verpflichtet, dem Vorstand die Erfordernisse nachzuweisen. Die Veranlassung kann auch vom Vorstand ausgehen.
2. Die Fälligkeit der Abteilungsbeiträge wird wie folgt geregelt:
a) Tennisabteilung
1. Die Aufnahmegebühren werden mit der Aufnahme in die Tennisabteilung fällig.
2. Die Jahresbeiträge sind bis zum 30.4. jeden Jahres zu begleichen (Beginn der Freiluftsaison)
3. Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge sind in folgende Gruppen gegliedert:
a) Kinder und Jugendliche Einzelmitglieder (siehe Vereinsbeiträge)
b) Erwachsene Einzelmitglieder
c) Ehepaare
d) Ehepaare mit 1 Kind
e) Ehepaare mit 2 Kindern
f) Ehepaare mit 3 und mehr Kindern
g) Passive Mitgliedschaft ohne Spielberechtigung
b) Schwimmabteilung
Die Jahresbeiträge sind bis zum 30.4. jeden Jahres zu begleichen.
c) Basketball
Die Abteilungsbeiträge sind bis zum 15.4. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
d) Taekwondo
Die Abteilungsbeiträge sind bis zum 15.4. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
e) Herzsport
Die Abteilungsbeiträge sind bis zum 15.4. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
f) Rehasport
Die Abteilungsbeiträge sind bis zum 15.4. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
g) Fußball (für alle Mitglieder der TVN-Fußballabteilung, die berechtigt sind, am Jugendspielbetrieb teilzunehmen)
Die Abteilungsbeiträge sind bis zum 15.4. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
h) Handball
Die Abteilungsbeiträge sind zum 15.04. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
i) Turnen
Die Abteilungsbeiträge sind zum 15.04. und bis zum 15.10. jeden Jahres zu begleichen.
j) SVO
Die Abteilungsbeiträge sind monatlich, immer zum 30. des jeweiligen Monats zu begleichen.
- Einzug der Beiträge, Gebühren und Umlagen
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE55ZZZ00000121975 und der Mandatsreferenz (Format: Mitgliedsnummer/Mandatsdatum), die Neumitgliedern im Begrüßungsschreiben mitgeteilt wird, jährlich zum 20. Januar eingezogen. Die Abteilungsbeiträge werden an den unter §3 Abs. 2 genannten Fälligkeiten eingezogen. Fällt der jeweilige Termin nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
- Der Einzug von Abteilungsbeiträgen in Not- und Ausnahmesituationen (z.B. Ausfall des kompletten Sportbetriebs) kann vom Vorstand in Abstimmung mit dem/den jeweiligen Abteilungsleiter(n) angepasst werden. Der Vorstand hat hierüber sowohl dem Hauptausschuss als auch der Delegiertenversammlung in der nächstmöglichen Sitzung zu berichten.
- Mahngebühren
Bei der Anmahnung rückständiger Beiträge ist der Verein berechtigt, eine angemessene Mahngebühr zu erheben, deren Höhe der Vorstand festlegt.
§ 3 Abstimmungen und Wahlen bei Versammlungen und Sitzungen aller Gremien des Vereins
- Das Stimmrecht ist für alle Versammlungen und Ausschusssitzungen in § 6 Abs. 4-6 der Satzung geregelt.
- Die Beschlussfähigkeit bei Mitglieder- und Hauptversammlungen ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gewährleistet.
- Bei allen Ausschuss-Sitzungen ist die Anwesenheit von 50 % der Ausschussmitglieder erforderlich, um beschlussfähig zu sein.
- Die Beschlüsse der Organe werden in der Regel offen durch Handheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheime Abstimmung mit Stimmzettel beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einreichen. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie das Amt im Falle der Wahl annehmen. Von nicht anwesenden Kandidaten muss darüber eine schriftliche Erklärung vorliegen.
- Wahlen können, wenn Widerspruch nicht erfolgt, durch offene Abstimmung vorgenommen werden. Widerspricht ein Mitglied, so ist geheim mit Stimmzettel zu wählen. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vor-sitzenden sind in diesem Falle mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Für die anderen Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Wahlen für alle Ämter außerhalb des Vorstandes (siehe §12 Satzung) erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren, wenn nicht ein Ausscheiden eine frühere Wahl notwendig macht. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder, welche an einem Rechtsgeschäft mit dem Verein persönlich. beteiligt sind, dürfen in dieser Angelegenheit nicht abstimmen und müssen als befangen den Tagungsraum verlassen.
- Im Übrigen gilt § 11 der Satzung sinngemäß.
§ 4 Datenschutz
Alle Belange der Datenschutzorganisation regelt die Datenschutzordnung.
§ 5 Geschäftskreis des Hauptausschusses
Gemäß Satzung obliegen dem Ausschuss folgende Aufgaben:
- Beratung des Gesamthaushaltsplans
- Beratung von Änderungen bzw. Neuaufstellungen der Satzung und Ordnungen
- Aufstellung der Jahresprogramme
- Beratung und Beschluss über außerordentliche Maßnahmen und Vorgänge
§ 6 Fachausschüsse
Jugend-Ausschuss und Jugend-Vorstand: Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Jugend-Ausschusses und des Jugend-Vorstandes sind in der Jugend-Ordnung geregelt.
§ 7 Finanzielle Verfügungsgrenzen
Die Vorstandsmitglieder entscheiden im Rahmen der Haushaltsmittel über Einzelbeträge bis € 25.000,--. Bei außerplanmäßigen Ausgaben gilt € 10.000,-- als Obergrenze. Darüber hinaus gehende Ausgaben beschließt der Hauptausschuss.
AUFGABENZUORDNUNG (ZUSTÄNDIGKEITEN)
1. Vorsitzender
- Repräsentation
- Vertretung Behörden, Verbänden
- Bauplanung
- Ehrungen
- Geburtstage
- Jubiläen
- Verträge, Rechtsfragen
- Pächter Vereinsheim und Tennishütte
- Betreuung Sponsoren incl. Spektrum
- Koordination und Abstimmung Aktivitäten (Jour fix GS-intern, wöchentlich / monatlich ?)
- Koordination Sitzungen HA und ÄR
- Vitalcenter Aufsichtsrat
|
Stellvertretender Vorsitzender, Finanzreferat
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- Allgemeine Finanzverwaltung
- Banken
- Steuern
- Haushaltspläne
- Jahresrechnung
- Vermögensaufstellung
- Zuschüsse
|
Stellvertretender Vorsitzender, Verwaltungsreferat
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- Verwaltung Liegenschaften, Vermögensaufstellung
- Vermögensunterhaltung und Bewirtschaftung
- Abrechnung Nebenkosten
- Archiv/Chronik
- Versicherungen
- Einkauf
- Satzungen u. Ordnungen
|
Jugendreferat
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- Vorsitzender des Jugendvorstandes
- Organisation und Koordination der Jugend-Arbeit
- Vertretung bei Jugend-Organisationen
- Aus- und Fortbildung im Jugend-Bereich
- Freizeiten und Jugendveranstaltungen
- Jugend-Satzung und Ordnungen
|
Stellvertretender Vorsitzender, Sportreferat
- Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- Vorsitzender Sportausschuss
- Sportbetrieb, Entwicklung, Programme
- Sportveranstaltungen
- Übungsplan
- Hallen- und Platzbelegungen
- Übungsleiter
- Verträge
- Abrechnung
|
Referat Vereinsjugend
- Öffentlichkeitsarbeit
- Berichterstattung
- Medienkontakt
- Verbindung zu den Abteilungen des Vereins
- Jahresprogramm, vereinsinterne Jugendveranstaltungen
- Spielfeste
- Diskothek
- Sportveranstaltungen
- Gesellige Veranstaltungen
|
Geschäftsführung
- Verwaltung/ Geschäftsstelle
- Allgemeine Finanzverwaltung
- Banken
- Steuern
- Haushaltspläne
- Jahresrechnung
- Zuschüsse Veranstaltungen
- Übungsplan
- Mitarbeit Sportprogramme
- Koordination Kursprogramm Gesundheitssport/Rehasport
- Verbindung zu kommunalen Einrichtungen und Sportverbänden
- Kooperation mit anderen Organisationen
- Vereinszeitung Spektrum
- Durchführung VS- u. HA-Sitzungen
- Vitalcenter Fitness- Betreuung TVN
|
Schriftführer
- Protokollführung
- Vereinszeitschrift und Sonderschriften
- Schriftleitung
Pressereferent
- Öffentlichkeitsarbeit
- Berichterstattung
- Vereinszeitschrift und Sonderschriften (Mithilfe)
- Medienkontakt
|
Sportkoordination, Sportprogramme/ Gesundheitssport
- Sportbetrieb, Entwicklung, Programme
- Mitarbeit Gestaltung Sportprogramme
- Betreuung Herzsport
- Veranstaltungen Gesundheitssport
- Hallen- und Platzbelegungen
- Übungsleiter
- Einsatz
- Entlassung
- Betreuung
- Abrechnung
- Fortbildung
|
Sekretariat
- Mitgliederbetreuung / Frontdesk
- Bestellungen, Einkauf
- Jahreskalender
- Mitgliederwesen
- Buchungen Tennishalle
- Buchungen Veranstaltungen
- Stadtrundschau
- Aufgabenzuordnung BuFD
|
Finanzwesen / Buchhaltung
- Abwicklung Zahlungen Ein- u. Ausgänge
- Beitragseinzüge Hauptverein Abteilungen
- Lohn- und Gehaltsabwicklung mit Stb
- Vorbereitung Jahresabschlüsse Bilanz, GuV Unterstützung Finanzreferen
|
Der Turnverein Nellingen 1893 e. V. gibt der Vereinsjugend für ihre Arbeit auf der Grundlage der Satzung und der Geschäftsordnung folgende
JUGENDORDNUNG
§ 1 Aufgaben und Ziele
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig.
- Im überfachlichen Bereich sind sinnvolle Angebote der Freizeitgestaltung zu entwickeln.
- Es ist eine offene Jugend-Arbeit, auch im engen Zusammenwirken mit öffentlichen Institutionen und Sportverbänden zu betreiben.
- Die sportfachliche Arbeit im Freizeit- und Leistungssport ist zu fördern.
- Die Jugend-Arbeit soll die Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen unterstützen.
- Der Vereinsjugend soll mit dieser Jugendordnung ein größtmögliches Mitsprache- und Mitwirkungsrecht eingeräumt werden.
§ 2 Organe
- Die Jugendversammlung
- Der Jugendvorstand
- Der Jugendausschuss
§3 Die Jugendversammlung
Zuständigkeit: Von der Jugendversammlung sind alle nicht dem Jugendvorstand und dem Jugendausschuss überlassenen Angelegenheiten der Jugendarbeit zu erledigen. Ihr obliegen vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendvorstandes
- die Entgegennahme der Jahresrechnung des zuständigen Referenten
- die Entlastung des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses
- die Kenntnisnahme des vom Jugendvorstand eingebrachten Jugend-Etats
- die Wahl der Referenten in den Jugendvorstand
- die Beratung und Empfehlung über Änderungen der Jugendordnung
§ 4 Der Jugendvorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Jugendreferat (Stellvertretender Vorsitzender des Vereins)
- Vereins-Jugendleiter (Stellvertreter des Jugendreferenten)
- stellvertretender Jugendleiter - Referat offene Jugendarbeit
- stellvertretender Jugendleiter - Referat Vereinsjugendarbeit
- stellvertretender Jugendleiter - Referat Pressearbeit
- stellvertretender Jugendleiter - Referat Verwaltung
- Der Jugendvorstand vertritt die Vereinsjugend im Hauptausschuss des Vereins.
- Dem Jugendvorstand obliegt die Leitung der Vereinsjugendarbeit im Gesamtverein.
- Er vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen, ausgenommen davon ist die Vertretung im Sinne des BGB, die dem Vorstand des Vereins obliegt.
- Die Aufstellung und Beratung des Jugend-Haushaltplanes zur Vorlage im Verwaltungsausschuss ist Aufgabe des Jugendvorstandes.
- Die Aufgaben werden im Einzelnen durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt.
- Der Jugendvorstand ist berechtigt, jederzeit in die Tätigkeit aller Jugendausschüsse der Abteilungen Einblick zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
- Die Protokolle über die Sitzungen des Jugendvorstandes sind dem Verwaltungsausschuss zuzuleiten.
§ 5 Der Jugendausschuss
- Der Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Jugendvorstand
- Abteilungs-Jugendleiter oder deren Stellvertreter
- Abteilungs-Jugendsprecher
- Der Jugendvorstand kann im Einzelfall den Personenkreis des Jugendausschusses für die Beratungen erweitern.
- Für die Organisation und Durchführung von Maßnahmen kann der Jugendausschuss Einzelpersonen beauftragen bzw. Ausschüsse bilden.
- Die Protokolle der Sitzungen sind auch den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zuzuleiten.
- Dem Jugendausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- Beratung der Vereinsjugendarbeit und alle jugendpflegerischen Maßnahmen.
- Beratung des Jugend-Haushaltsplanes
- Beratung der Jahresplanung
§ 6 Abteilungs-Jugendarbeit
- Die Abteilungen koordinieren und organisieren die sportfachliche Jugendarbeit. Sie werden im Rahmen der Jugendarbeit eigen-verantwortlich geleitet.
- Den Abteilungs-Jugendausschüssen sollen mindestens angehören:
- Abteilungs-Jugendleiter
- ein Stellvertreter
- ein Jugendsprecher
- Der Abteilungs-Jugendleiter bzw. dessen Stellvertreter und max. 2 Jugendsprecher vertreten die Abteilung im Jugendausschuss des Vereins.
- Der Abteilungs-Jugendleiter hat jährlich rechtzeitig vor der Jugendversammlung des Vereins eine Abteilungs-Jugendversammlung durchzuführen, in der die Abteilungs-Jugendsprecher gewählt werden.
EHRUNGSORDNUNG
§ 1 Grundsätze
Der TV Nellingen e.V. würdigt Verdienste seiner Mitglieder und seiner ihm nahestehenden Freunde durch besondere Ehrungen.
Dies geschieht durch Zuerkennung von Ehrungen entsprechend den Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Fachverbände in allen Gliederungen und durch Stiftung eigener Ehrungen für langjährige Verdienste und Treue, wie auch für Wettkampferfolge unserer Sportler.
§ 2 Ehrungen für sportliche Erfolge
- Alle in einem Kalenderjahr errungenen Erfolge über der Kreis-, Gau- oder Bezirksebene, wie die jeweilige 1. Ebene von den einzelnen Verbänden genannt wird, werden bei Ehrungen folgender Siegplätze ausgezeichnet:
- 2.Ebene (gleichbedeutend mit Verbandsebene 1.-3. Platz darüber hinaus auf Bundesebene 1.-6. Platz
- Für alle Mannschaften der Abteilungen wird diese Ehrung auch für den Aufstieg in eine höhere Spielklasse ausgesprochen.
- Die erfolgreichen Sportler des Vereins werden auch für die Sportler- bzw. Meisterehrungen der Stadt Ostfildern, des Sportkreises Esslingen, des Württembergischen Landessportbundes und der Fachverbände nach den entsprechenden Richtlinien gemeldet.
§ 3 Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft
Es erhalten Mitglieder
- Ehrenurkunden
1.1. für 25-jährige Mitgliedschaft
1.2. für 40-jährige Mitgliedschaft
1.3. für 50-jährige Mitgliedschaft
1.4. für 60-jährige Mitgliedschaft
1.5. für 65-jährige Mitgliedschaft
1.6. für 70-jährige Mitgliedschaft
1.7. für 75-jährige Mitgliedschaft
1.8. für 80-jährige Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird gerechnet ab Eintritt in den Verein.
§ 4 Ehrennadel in Bronze
Die Ehrennadel in Bronze wird verliehen:
- Für mindestens 5-jährige aktive Mitarbeit an verantwortlicher Stelle einer Abteilung oder in Ausschüssen des Vereins.
§ 5 Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird verliehen:
- Für mindestens 10-jährige aktive Mitarbeit an verantwortlicher Stelle einer Abteilung oder in Ausschüssen des Vereins.
- In besonders begründeten Fällen kann diese Ehrung auch früher ausgesprochen werden.
§ 6 Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird verliehen:
- Für mindestens 20-jährige aktive Mitarbeit an verantwortlicher Stelle einer Abteilung oder in den Ausschüssen des Vereins.
- In ganz besonders begründeten Fällen kann diese Ehrung auch früher ausgesprochen werden.